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Auswahl der Markierungssysteme und DTV-Werte Die ZTV M 02 legt in Abschnitt 4.1 fest, dass "die für den jeweiligen Bereich maßgeblichen DTV-Werte in den Verdingungsunterlagen anzugeben sind." Die Markierungsstoffhersteller sind durch den geänderten Konditionenkartellvertrag zur Einordnung ihrer Materialien in entsprechende Klassen verpflichtet. Im § 9 dieses Vertrages, dem Konditionenbeschluss, heißt es:
Achten Sie im eigenen Interesse darauf, dass die entsprechenden Werte in den Verdingungsunterlagen enthalten sind und Sie ebenso von der Seite der Stoffhersteller die notwendige Klassifizierung der Materialien erhalten. Es ist zu vermuten, dass nicht zuletzt wegen der erhöhten Anforderungen durch die ZTV M 02 ein erheblicher Teil der Materialien, die bisher von den Stoffherstellen angeboten wurden, nicht mehr oder nur für sehr eingeschränkte Bereiche eingesetzt werden können. Wir empfehlen Ihnen, die Informationen frühzeitig von Ihren Lieferanten einzufordern, damit Sie eine entsprechende Planungs- und Kalkulationsgrundlage für die kommende Saison haben. |