Autobahnmautpflicht nach dem ABMG

Mautpflicht von privaten Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke des Straßenunterhaltungs- oder Betriebsdienstes eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind

Mit Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr vom 14.11.2002 wurde uns folgendes mitgeteilt:

Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht - einschließlich Anhänger - mindestens 12 t beträgt. Die Mautpflicht besteht also unabhängig davon, ob
  • tatsächlich Güter befördert werden
  • die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt
  • oder das betreffende KFZ von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Fahrzeuge, welche der Personenbeförderung dienen, unterliegen nicht der Mautpflicht. Die Mautpflicht gilt nur für die Benutzung von Bundesautobahnen.

Im Hinblick auf den Einsatz von Fahrzeugen des Straßenunterhaltungs- oder Betriebsdienstes greifen folgende Ausnahmen:

Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Straßenunterhaltungs- oder Betriebsdienstes eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind, unterliegen nicht der Mautpflicht. Dies gilt nicht nur für die Wegebaufahrzeuge öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, sondern auch für KFZ privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen. Die Autobahnbenutzung muss jedoch der Erfüllung der übernommenen Dienstleistung, d. h. zum ausschließlichen und unmittelbaren Zweck der Straßenunterhaltung bzw. des Straßenbetriebs dienen. Autobahnnutzungen, die diesem Zweck nicht dienen, also allgemeine Fahrten wie z.B. Werkverkehr, begründen dagegen keine Gebührenbefreiung.

Im Interesse einer möglichst reibungslosen Berücksichtigung der Gebührenbefreiung bei Kontrollen empfiehlt es sich, in den betroffenen Fahrzeugen geeignete Unterlagen mitzuführen, aus welchen sich die jeweilige Beauftragung für bestimmte Straßenunterhaltungsmaßnahmen oder den Einsatz im Straßenbetriebsdienst ergibt.

Im Hinblick auf die geforderte Erkennbarkeit der Fahrzeuge als solchen des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes ergeben sich gegenüber den bisherigen Voraussetzungen nach dem Autobahnbenutzungsgesetz (ABBG) keine gesteigerten Anforderungen.